Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 16 Anwesenheitsliste

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.05.2025

Bund

Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.

←§ 15 →§ 17